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(Der Einfachheit halber wird in diesen Statuten nur die männliche
Schreibform angewendet)
Wesen und Zweck
Art. 1: Wesen
Die Freisinnig-demokratische Partei Attiswil ist ein Verein im Sinne von
Art. 60ff ZGB mit Sitz in Attiswil. Sie ist als Ortsgruppe unabhängig
von der freisinnig-demokratischen Partei des Kantons Bern und des Amtes
Wangen a/A
Art. 2: Zweck
Sie bezweckt die Koordination aller Aktivitäten der freiheitlich
und demokra-tisch gesinnten Männer und Frauen von Attiswil zur Pflege
des liberalen Gedankengutes und zur Behandlung der politischen Geschäfte
der Gemeinde und der Region.
Mitgliedschaft
Art. 3: Voraussetzung
Mitglied kann werden, wer in Attiswil wohnt, keiner anderen Partei angehört,
das 18. Altersjahr erreicht hat und sich zu den in Art. 2 formulierten
Grundsätzen bekennt.
Art. 4: Mitgliedschaftskategorien
Es werden folgende Mitgliedschaftskategorien unterschieden: Aktivmitglied:
Ist stimmberechtigt in der Gemeinde und ist beitragspflichtig an die Ortsgruppe.
Sympathisant: Ist stimmberechtigt in der Gemeinde und kann sich mit den
Zielen und Grundsätzen der FDP-Ortsgruppe identifizieren.
Art. 5: Aufnahme
Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
Art. 6: Erlöschen
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Wegzug aus der Gemeinde oder Austritt.
Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
Art. 7: Rechte und Pflichten der Aktivmitglieder
Die Aktivmitglieder sind berechtigt an der vereinsinternen Willensbildung
teilzunehmen und sich in die verschiedenen Organe der Ortsgruppe wählen
zu lassen. Insbesondere steht ihnen das Recht zu: Anträge an die,
bzw. in den verschiedenen Organe der Ortsgruppe zu stellen. Sich um Kandidaturen
für politische Ämter in der Gemeinde und der Region zu bewerben.
Beim Vorstand zu verlangen, dass eine Vereinsversammlung einberufen wird.
Voraussetzung; ein Fünftel der Aktivmitglieder verlangt dies. Sie
haben die mit der Mitgliedschaft verbundenen finanziellen Verpflichtungen
zu erfüllen.
Art. 8: Rechte der Sympathisanten
Die Sympathisanten sind berechtigt an der vereinsinternen Willensbildung
teilzunehmen. Können vom Vorstand für politische Ämter
in der Gemeinde und der Region vorgeschlagen werden.
Organisation
Art. 9: Organe
- Die Organe der Ortsgruppe sind:
- Die Vereinsversammlung
- Der Vorstand
- Die Rechnungsrevisoren
Art. 10: Die Vereinsversammlung
Die Mitglieder treten einmal jährlich im ersten halben Kalenderjahr
als Vereinsversammlung zusammen und behandeln folgende Geschäfte:
Wahl des Ortsgruppenkoordinators Wahl des übrigen Vorstands Wahl
der Rechnungsrevisoren Entgegennahme des Jahres- und des Rechnungsberichtes
Festsetzung der Jahresbeiträge Sie ist das oberste Organ der Ortsgruppe
und in allen Fragen zuständig, die nicht ausdrücklich in die
Kompetenz des Vorstandes fallen. Statutenrevisionen und Auflösung
der Ortsgruppe können nur von der Vereinsversammlung vorgenommen
werden. Die Vereinsversammlung beschliesst mit einfachem Mehr der Anwesenden.
Bei Stimmengleichheit steht dem Ortsgruppenkoordinator der Stichentscheid
zu. Abstimmungen und Wahlen werden offen vorgenommen, sofern nicht geheime
Stimmabgabe verlangt wird.
Art.11: Der Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus: Dem Ortsgruppenkoordinator Dem Sekretär
Dem Kassier 1-5 Aktivmitglieder Vertreter der Ortsgruppe in der Exekutive
der Gemeinde (von Amtes wegen) Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Mehrfache
Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand ist verantwortlich und zuständig
für: Die administrative Führung der Ortsgruppe Die Vorbereitung
und Einberufung der Vereinsversammlung Die Ausführung von Beschlüssen
der Vereinsversammlung Die Organisation von Veranstaltungen Die Beschaffung
der finanziellen Mittel Die Rekrutierung der Rats- und Kommissionsmitglieder
Art. 12: Die Rechnungsrevisoren
Die Vereinsversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren. Die Amtszeit
beträgt 2 Jahre. Mehrfache Wiederwahl ist möglich. Die Revisoren
dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Rechnungsrevisoren
prüfen die Kassa- und Rechnungsführung der Ortsgruppe, sie erstatten
der Vereinsversammlung jährlich Bericht und stellen Antrag.
Finanzen
Art. 13: Mittelbeschaffung
Die finanziellen Mittel der Ortsgruppe werden beschafft durch:
- Die ordentlichen Mitgliederbeiträge
- Ausserordentliche Beiträge
- Freiwillige Zuwendungen von Freunden und Gönnern
Art. 14: Haftung
Für die Verbindlichkeiten haftet die FDP-Ortsgruppe nur mit ihrem
Vereinsvermögen.
Schlussbestimmung
Art. 15: Inkraftsetzung
Diese Statuten wurden an der Gründerversammlung vom 11. Mai 2004
genehmigt und treten rückwirkend auf den 1. Januar 2004 in Kraft.
Wo diese Statuten nichts Näheres bestimmen oder Unklarheiten aufweisen,
gelten die im ZGB Art. 60ff aufgeführten Bestimmungen. |